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§
14 der Satzung des Werderaner FC Viktoria 1920 e.V.
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Beiträge |
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(1)
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Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeitäge wird durch
die Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt.
In Ausnahmefällen kann der Beschluß auch auf einer Mitgliederversammlung gefaßt werden. |
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(2)
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Beiträge
sind halbjährlich im voraus zu entrichten.
Für die Entrichtung der Beiträge ist das Mitglied verantwortlich (Bringepflicht). Die Beitragskassierung erfolgt über das Einzugsverfahren. In Ausnahmefällen erfolgt die Regelung entsprechend § 10 Pkt. 9. |
| (3) | In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag die
Beitragszahlung stunden bzw. erlassen. |
| (4) | Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung
befreit. |
| (5) | Der Verein behält sich die gerichtliche Beitreibung der
Forderungen vor. Alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. |
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