§ 14 der Satzung des Werderaner FC Viktoria 1920 e.V.


Beiträge


(1)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeitäge wird durch die Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt.
In Ausnahmefällen kann der Beschluß auch auf einer Mitgliederversammlung gefaßt werden.


(2)
Beiträge sind halbjährlich im voraus zu entrichten.
Für die Entrichtung der Beiträge ist das Mitglied verantwortlich (Bringepflicht).
Die Beitragskassierung erfolgt über das Einzugsverfahren. In Ausnahmefällen
erfolgt die Regelung entsprechend § 10 Pkt. 9.
(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlung stunden bzw. erlassen.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Der Verein behält sich die gerichtliche Beitreibung der Forderungen vor.
Alle entstehenden Kosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

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